Ihr Weg zur eigenen Praxis
Der Traum von der eigenen Praxis – mehr Unabhängigkeit, eigene Entscheidungen treffen, das volle Potenzial der eigenen Fähigkeiten entfalten. Für viele Zahnärztinnen, Zahnärzte und Kieferorthopädinnen bzw. Kieferorthopäden ist genau das der nächste logische Schritt. Doch wo beginnt man? Und wie lässt sich dieser Weg effizient, diskret und ohne Umwege gestalten?
Mit www.praxiskaufen.de wird Ihr Wunsch zur Realität. In nur vier klar strukturierten Schritten begleiten wir Sie auf dem Weg zur eigenen Praxis. Als Zahnarzt, Zahnärztin oder Kieferorthopäde, Kieferorthopädin.
Ob Übernahme oder Neugründung – wir sorgen dafür, dass Sie nicht nur eine Praxis finden, sondern die richtige. Und das mit dem sicheren Gefühl, von Anfang an in besten Händen zu sein.
1. Anfragen
Als erstes stellen Sie Ihre Anfrage allgemein oder direkt zu einer bestimmten Zahnarzt-Praxis oder KFO-Praxis auf unserer Website, per E-Mail boeker@praxiskaufen.de oder telefonisch. Sie müssen nichts unterschreiben, Ihre Anfrage ist für Sie völlig unverbindlich. Zu einem späteren Gespräch mit einem Praxisabgeber ist es natürlich sinnvoll, dem Kollegen oder der Kollegin auch Informationen zu Ihrem beruflichen Werdegang zu geben. Nur wenn es später tatsächlich zum Abschluss eines Kaufvertrages für die zu übernehmende Zahnarzt- oder KFO-Praxis kommt, müssen Sie die vereinbarte Provision zahlen.
Auch wenn Sie auf anderem Wege eine Praxis gefunden haben, die sie interessiert, können Sie die folgenden Hinweise nutzen und auch dann stehen wir Ihnen gerne für Fragen zur Verfügung.
Für Praxisverkäufer wie auch für potentielle Käufer, die oft in einem ungekündigten Anstellungsverhältnis als angestellter Zahnarzt (AGZ) stehen, ist Diskretion unverzichtbar. In dieser Phase wird die Praxis deshalb nur anonymisiert beschrieben. Wir senden Ihnen eine erste Kurz-Information mit den wichtigsten Eckdaten einer zum Kauf angebotenen Praxis. Auch der Praxisinhaber erfährt Ihren Namen zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Das ist ein großer Vorteil gegenüber den Chiffre-Anzeigen. Bei einer Chiffre müssen Sie sich zu erkennen geben, wissen aber nicht wer auf der anderen Seite diese Information erhält.
- Eignung des Standorts: Die Lage der Praxis hat sich bereits als geeignet erwiesen.
- Vorhandene Praxisausstattung: Bei der Übernahme einer Zahnarztpraxis muss hinsichtlich der Praxisausstattung nicht bei Null angefangen werden.
- Übernahme von Personal: Ein großer Vorteil der Praxisübernahme ist natürlich auch, dass das Personal in den meisten Fällen weiterbeschäftigt wird.
- Existierender Patientenstamm: Das wertvollste Gut, das mit dem Kauf einer Praxis übernommen wird, ist zweifellos der etablierte Patientenstamm.
- Bekannte Geschäftszahlen: Ein weiterer wesentlicher Vorteil der Praxisübernahme besteht darin, dass die wichtigsten betriebswirtschaftlichen Kennzahlen bekannt sind.
- Baugenehmigung. Sollte in der Regel gegeben sein oder sonst fragen wir für Sie nach.
2. Informieren
Wenn Sie nach dieser Erst-Information konkret an einer bestimmten Praxis weitergehendes Interesse haben, vereinbaren wir für Sie einen persönlichen Termin in der Praxis. Dieser dient einem ersten Kennenlernen und einer Besichtigung der Praxis. Verhandlungen werden dabei meist noch nicht geführt. Bei diesem ersten persönlichen Kontat soll vor allem gegenseitiges Vertrauen aufgebat werden. Vorher ist kaum ein Abgeber bereit, höchst vertrauliche Unterlagen wie steuerliche Gewinnermittlungen usw. auszuhändigen. Wenn Sie nach dieser ersten Begegnung die mögliche Übernahme der Praxis prüfen wollen, stellen wir Ihnen die benötigten Unterlagen zur Verfügung:
- Gewinnermittlung nach § 3 Abs. 4 EStG oder Bilanzen § 3 Abs. 1 EStG
- Betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWA) mit Summen- und Saldenliste (SuSa)
- Anonymisiertes Lohnjournal
- Entwicklung des Anlagevermögens (auch „Abschreibungsliste“ genannt)
- Mietvertrag
- KZV-Quartalsbrechnungen, HVM-Berechnungen
Mit diesen Unterlagen können Sie gemeinsam mit uns oder mit Ihrem Steuerberater oder einem anderen Finnazberater die wirtschaftliche Situation der zu kaufenden Praxis und die voraussichtliche Rentabilität der Investition beurteilen. Auf Wunsch unterstützen wir Sie selbstverständlich auch bei der Finanzierung des Kaufpreises und evtl. Nachinvestitionen. Fast immer wird der Kauf einer Zahnarztpraxis oder einer kieferorthopädischen Praxis mit staatlich geförderten Darlehen der KfW finanziert. Mit einer langfristigen Projektion der möglichen Entwicklung Ihrer zukünftigen Praxis können wir Ihre freie Liquidität nach Kapitaldienst, Abschreibung und Steuern darstellen. Besonders das Zusammenwirken von Darlehenstilgung, Abschreibung und Steuern ist dem bisher angestellten Zahnarzt in den allermeisten Fällen noch ganz unbekannt. So erhalten Sie frühzeitig ein genaueres Bild der möglichen zukünftigen Entwicklung Ihrer beruflichen und privaten Finanzen.
Vor der Projektion der zukünftigen Entwicklung einer zu übernehmenden Zahnarztpraxis oder KFO-Praxis betrachten wir die Ergebnisse der vergangenen Jahre. Deren Analyse ist die Grundlage der Prognose der finanziellen Entwicklung Ihrer Praxis für die Zeit nach der Praxisübernahme. In der grafischen Darstellung werden unplausible Annahmen leichter erkennbar.
3. Prüfen und verhandeln
Parallel zu den Kaufpreisverhandlungen erfolgt eine umfassende, sorgfältige Prüfung (due dilligence) der Zahnarztpraxis oder KFO-Praxis um mögliche Risiken zu erkennen und möglichst auszuschließen. Zusätzlich zu den zuvor schon erhaltenen Unterlagen werden dazu noch folgende benötigt:
alle Mitarbeiterverträge mit Nachträgen
alle sonstigen Verträge, Versicherungen
Nebenkostenabrechnungen (Nachhaltigkeit)
Ggf Regresse, Einbehalte usw.
Bestätigt diese ausführliche Prüfug die Kaufentscheidung, stehen als nächstes die Verhandlungen zum Kaufvertrag und zum Mietvertrag an.
Dazu ist es Sache des Verkäufers, den Kontakt zum Vermieter herzustellen und die Übernahme des Mietverhältnisses auf den übernehmenden Zahnarzt vorzubereiten. In einigen Fällen kann ein bestehender Mietvertrag ohne Mitspracherecht des Vermieters übernommen werden. Aber auch dann ist oft die verbleibende Mietdauer so kurz, dass doch ein neuer Vertrag oder weitere Verlängerungsoptionen verhandelt werden müssen. Bereits im Vorfeld haben wir für Sie angefragt, ob für die Praxisräume die baurechtlich notwendige Baugenehmigung vorliegt. Leider ist dies häufig nicht der Fall und in einigen Großstädten kann das ein großes Problem werden. Diese rechtliche Grundlage muss im weiteren Verfahren geklärt werden.
Wir sind nicht Immobilienmakler aber im Rahmen der Praxisvermittlung können wir Sie auch beim Abschluss des Mietvertrages betriebswirtschaftlich beraten.
Der Mietvertrag kann ein Formularvertrag oder ein ausgehandelter Individualvertrag sein. Dann ist anwaltlicher Rat fast unverzichtbar. Wir leisten keine Rechtsberatung. In jedem Fall sollten für jeden Zahnarzt oder Kieferorthopäden als Mieter von Praxisräumen einige wesentliche Bedingungen erfüllt sein:
- In der Regel sollte der Zahnarzt als Mieter mindestens 20 Jahre Mietsicherheit haben. Also z.B. 10 oder 5 Jahre erste Mietvertragsdauer mit weiteren mieterseitigen Verlängerungsoptionen.
- Das Recht zur Aufnahme eines Partners und die Umwandlung in eine Berufsausübungsgemeinschafts als GbR oder ein MVZ, auch als MVZ-GmbH.
- Das Recht zum Verkauf an einen Nachfolger ohne Mitsprache des Vermieters.
- Recht des Mieters zum Umbau, z.B. wenn behördlich erforderlich,
- Keine Rückbauverpflichtung
- Verzicht des Vermieters auf das Sonderkündigungsrecht im Todesfall § 580 BGB
- Investitionen in die Modernisierung: Eine bestehende Zahnarztpraxis zu übernehmen, bedeutet nicht, dass keine Investitionen getätigt werden müssen.
- Komplexe Kaufpreisbestimmung: Bei der Übernahme einer Zahnarztpraxis ist es nicht einfach zu beurteilen, ob der geforderte Kaufpreis für die Praxis tatsächlich gerechtfertigt ist.
- Übernahme bestehender Verträge: Mit dem Kauf einer Praxis geht die Übernahme einer Vielzahl von Verträgen einher.
- Kompromisse bei Standortwahl und Praxisgestaltung: Lage und räumliche Gegebenheiten der übernommenen Praxis entsprechen nur selten zu 100 Prozent den Idealvorstellungen.
4. Vertrag abschließen und Praxis übernehmen
Zusätzlich zu den bisher erhaltenen Informationen müssen vor Abschluss des Kaufvertrages Kopien der Anstellungsverträge der Arbeitnehmer ausgehändigt werden. Alle Beschäftigungsverhältnisse gehen wegen des Betriebsübergangs auf den neuen Eigentümer über und dürfen ein Jahr lang nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers verändert werden. Dazu gehören auch die Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt des Kaufs der Praxis im Erziehungsurlaub sind. Sie behalten ihr Recht, jederzeit wieder in der Praxis tätig zu werden.
Häufig geben die schriftlichen Verträge nicht die tatsächlichen Regelungen der Anstellungsverhältnisse wieder. Deshalb ist eine Personalübersicht wichtig, die die tatsächlichen Konditionen wieder gibt.
Diese kann auch eine Anlage zum Kaufvertrag sein.
In einer Zahnarztpraxis haben die sonstigen Verträge wie Versicherung, Telefon oder Zeitschriften-Abos meist keine große finanzielle Bedeutung, es sollte aber dennoch eine Übersicht erstellt werden mit Angabe der Vertragspartner, Kunden- oder Versicherungsnummern und Kündigungsterminen. Die Inhaltsversicherung (Feuer, Leitungswasser, Einbruchdiebstahl, Sturm) geht beim Verkauf der Zahnarztpraxis automatisch per Gesetz auf den Erwerber der Praxis über, er hat aber ein Sonderkündigungsrecht. Die Berufs-Haftpflichtversicherung für den Zahnarzt muss immer neu abgeschlossen werden. Der Nachweis ist auch Voraussetzung für die Zulassung.
Eine weitere wichtige Anlage zum Kaufvertrag ist ein Inventarverzeichnis, in dem möglichst alle oder zumindest die wichtigsten übernommenen Gegenstände aufgelistet werden. Sowohl die medizinisch-technischen Geräte wie auch die sonstige Einrichtung und Mobiliar. Dies ist nicht das steuerliche Anlagenverzeichnis. Es soll auch genannt werden, welche Gegenstände nicht mit übernommen werden. Das Inventar als Anlage zum Kaufvertrag enthält auch keine Bewertungen. Es wird nach Räumen gegliedert. In Kaufverträgen wird fast immer vereinbart, dass alle Geräte bei der Praxisübergabe funktionsfähig sein müssen. Der Käufer hat i.d.R. das Recht, kurz vor oder bei der Übernahme alle Geräte fachmännisch prüfen zu lassen.
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