Zahnarztpraxis oder KFO-Praxis verkaufen

Die Wirtschaftsberatung Böker ist ein starker Partner für Zahnärzte und Kieferorthopäden, die beim Verkauf ihrer Praxis nicht nur faire Kaufpreise erzielen möchten, sondern auch Wert auf eine fachkundige und umfassende Betreuung von der Käufersuche bis zur Praxisübergabe legen.

Der Verkauf einer Zahnarztpraxis oder KFO-Praxis ist seit 2007 (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz VÄndG) immer schwerer geworden. Jungen Zahnärzten bieten sich ein Fülle interessanter Möglichkeiten der Berufsausübung als Angestellte Zahnärzte (AGZ) oder Partner eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG oder üBAG). Das GKV Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) hat mit dem „fachgleichen MVZ“ weitere Möglichkeiten der Beschäftigung angestellter Zahnärzte geschaffen.

Die Suche nach der „Work-Life-Balance“ und Scheu vor dem wirtschaftlichen Risiko der Selbstständigkeit lassen viele Zahnärzte vor dem Kauf einer Praxis zurückschrecken.

Wer seine Praxisabgabe nicht rechtzeitig optimal vorbereitet, riskiert erhebliche Nachteile beim Verkauf. Sichern Sie sich professionelle Unterstützung: Wir bieten Ihnen dabei die Auswahl zwischen den folgenden Leistungsangeboten.

Antworten auf wichtige Fragen des Praxisverkaufs finden Sie weiter unten.

Unsere Leistungen für Sie

Maklerauftrag

3%
Provision

Mindestbetrag: 5.500€
(jeweils zzgl. MwSt.)

Exklusivauftrag

2,5%
Provision

Mindestbetrag: 4.500€
(jeweils zzgl. MwSt.)

Entscheiden Sie sich für einen einfachen Maklerauftrag, können Sie neben uns jederzeit weitere Makler hinzuziehen. Bei einem qualifizierten Exklusivauftrag hingegen profitieren Sie von wertvollen Zusatzleistungen, welche wir nur in einer für beide Seiten verbindlichen Konstellation erbringen können. Außerderm ist es so viel besser möglich, die Diskretion zu wahren.

Egal wofür Sie sich entscheiden – die Wirtschaftsberatung Böker steht Ihnen von der Interessentensuche, über erste Gespräche und Kaufpreisverhandlungen bis zum Vertragsabschluss und der Übergabe kompetent zur Seite. Bitte beachten Sie, dass wir keine Rechts- oder Steuerberatung anbieten.

Häufig gestellte Fragen

Wie lange dauert eine Abgabe?

Das ist sehr stark von der Lage der Praxis abhängig. Nach wie vor sind Praxen in Mittel- und Großstädten deutlich stärker nachgefragt als in ländlichen Regionen. Bei der Standortwahl spielen persönliche Lebensumstände (Familie, Partner) oft die entscheidende Rolle. Und wenn es „auf dem Land“ keinen Kaufinteressenten gibt, hilft es dem Verkäufer auch nicht, mit dem Kaufpreis runterzugehen.

In Großstädten dagegen finden sich fast immer innerhalb weniger Wochen und einigen Anzeigenschaltungen Interessenten. Und dann liegt es auch bei dem Abgeber, wie schnell er sich mit jemand einigt. Für Prüfungen der betriebswirtschaftlichen Praxisdaten (due dilligence), Kaufvertrags- und Mietvertragsverhandlungen, Finanzierung und schließlich das Zulassungsverfahren bei der KZV muss man etwa zwei bis drei Monate veranschlagen. Allerdings haben manche KZV-en nur eine Sitzung des ZA im Quartal, entsprechend kann es u.U. länger dauern.

Oft werden Vermieter aus Sorge um nicht gewahrte Vertraulichkeit erst spät einbezogen. Dann kann die Übernahme des Mietvertrages aber zu einem sehr zeitraubenden Problem werden, z.B. wenn man es mit einer unmotivierten Hausverwaltung zu tun hat. Optimal ist es, wenn der Praxisverkäufer frühzeitig mit dem Vermieter die wichtigsten Eckdaten eines Mietvertrages für seinen Nachfolger vereinbaren kann.

Abgeber, die selbst Eigentümer der Praxisräume sind, haben in dem Punkt einen deutlichen Vorteil.

Baurechtlich gibt es Bestandsschutz nur für die genehmigte Nutzung. Liegt keine baurechtliche Genehmigung zur Nutzung als Zahnarztpraxis vor, so haben Sie ein Problem, auch wenn eine Praxis seit Jahrzehnten betrieben wird. In den meisten Fällen lässt sich das aber durch eine nachträglichen Antrag auf Nutzungsänderung beheben. Da das allerdings lange dauern, deshalb sollten sich Praxisverkäufer frühzeitig Gewissheit verschaffen. Richtig schwierig kann das in Städten mit Wohnraumknappheit sein, wenn Wohnraum für die Praxis zweckentfremdet wurde.

Auch der Verkauf einer KFO-Praxis oder Zahnarztpraxis ist im rechtlichen Sinne ein „Betriebsübergang“ nach BGB 613 a.  Das bedeutet, die Arbeitsverhältnisse gehen unverändert auf den Erwerber über. Weder Käufer noch Verkäufer können das vertraglich ändern und auch der Verkäufer darf vor der Übergabe aus Anlass der Betriebsübergabe kein Arbeitsverhältnis kündigen.

Der Arbeitnehmer hat aber das Recht, dem Übergang zu widersprechen. Er muss dazu auch keine Bgründung geben. Das bedeutet dann, er bleibt weiterhin Arbeitnehmer des Verkäufers. Der darf ihmdann zwar wegen Betriebsaufgabe kündigen, er muss aber die jeweilige Kündigungsfrist einhalten. Es kann ihm also passieren, dass er Mitarbeitern noch nach der Praxisübergabe Gehalt zahlen muss.

Gelegentlich wird vorgeschlagen, man könne den Mitarbeiter dann dem Käufer „überlassen“.  Das scheint uns realtitätsfern, denn ein solcher Mitarbeiter wird wenig motiviert sein, er hatte ja vermutlich einen Grund, nicht Arbeitnehmer für den neuen Praxisinhaber werden zu wollen.

Also ist es im Interesse des abgebenden Zahnarztes, die Mitarbeiter so rechtzeitig zu informieren, dass er diese Risiko ausschließt. Dass ein Mitarbeiter der Übrnahme tatsächlich widerspricht, ist aber ein extrem seltener Ausnahmefall.

Die Mitarbeiter sollten andererseits nicht informiert werden, bevor der Übernahme sicher ist. Also z.B. nicht, wenn noch eine Bankbürgschaft aussteht. Am besten wäre es, erst nach Erteilung der Zulassung für den Käufer, aber das ist leider oft erst wenige Tage vor dem Übernahmezeitpunkt und dann zu spät.

Eine statistische Auswertung zu durchschnittlichen Investitionssumen bei der Existenzgründung von Zahnärzten und Kieferorthopäden erstellt regelmäßig das Institut der Zahnärzte IDZ.

Dabei muss aber beachtet werden, dass abzugebende Praxen, besonders die klassischen Alterspraxen, oft eher unterdurchschnittliche Umsätze ausweisen. Die durchschnittlichen Werte erhebt die KZBV.

Praxen in unserer Praxisvermittlung sind oft überdurchschnittlich umsatzstark und haben deshalb auch entsprechend höhere Werte und Kaufpreise.

Baurechtlich gibt es Bestandsschutz nur für die genehmigte Nutzung. Liegt keine baurechtliche Genehmigung zur Nutzung als Zahnarztpraxis vor, so haben Sie ein Problem, auch wenn eine Praxis seit Jahrzehnten betrieben wird. In den meisten Fällen lässt sich das aber durch eine nachträglichen Antrag auf Nutzungsänderung beheben. Da das allerdings lange dauern, deshalb sollten sich Praxisverkäufer frühzeitig Gewissheit verschaffen. Richtig schwierig kann das in Städten mit Wohnraumknappheit sein, wenn Wohnraum für die Praxis zweckentfremdet wurde.

Überzeugt? Noch Fragen? Gerne stehen wir für eine kostenfreie Erstberatung und unverbindliche Anfragen jederzeit unter 0211 / 48 99 38 zur Verfügung.

Wir freuen und auf eine erfolgreiche Zusammenarbeit!

Interesse? Rückruf!

Sie möchten mehr über die Leistungen der Wirtschaftsberatung Böker für Praxisabgeber erfahren? Hinterlassen Sie uns Ihre Telefonnummer – wir rufen Sie unverbindlich zurück!
Die abgesendeten Daten werden nur zum Zweck der Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Selbstverständlich behandeln wir Ihre Anfrage vertraulich und rufen Sie ausschließlich unter der angegeben Telefonnummer zurück.

Kostenloser Rückruf

Wählen Sie mögliche Zeiträume für einen Rückruf aus:
Die abgesendeten Daten werden nur zum Zweck der Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Ihre Daten: diskret & privat!

Uns ist Ihre Privatsphäre sehr wichtig. Aus diesem Grund werden Ihre eingegebenen Daten nur nach vorheriger Absprache und Zustimmung bei Praxiskäufen und Verkäufen weitergegeben.